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Kündigungsschutzverfahren

Vor einer Kündigung oder im Zusammenhang mit einer Kündigung muß der Arbeitgeber verschiedene Kündigungsschutzverfahren beachten. Die wichtigsten Kündigungsschutzverfahren sind die Anhörung des Betriebsrats, das Verfahren vor dem Integrationsamt bei Schwerbehinderung und das Verfahren vor der Arbeitssschutzbehörde bei Schwangeren, Müttern und Kündigungen in der Elternzeit. Über die Wirksamkeit der Kündigung entscheidet schliesslich das Kündigungsschutzverfahren (Kündigungsschutzprozeß) vor dem Arbeitsgericht.
 
I. Verfahren beim Arbeitgeber


Beim Arbeitgeber findet ein innerbetriebliches Kündigungsschutzverfahren statt. Der Betriebsrat muß nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung angehört werden. Versäumt der Arbeitgeber dies oder wird die Betriebsratsanhörung fehlerhaft durchgeführt, ist die Kündigung unwirksam. Der gekündigte Arbeitnehmer muss dann - vorausgesetzt er erhebt rechtzeitig Kündigungsschutzklage - weiterbeschäftigt werden.Wehrt sich der Arbeitnehmer nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist gegen die Kündigung, wird die Kündigung allerdings trotz der fehlerhaften Beteiligung des Betriebsrats wirksam. Viele Arbeitnehmer nutzen die Gelegenheit nicht, die Kündigung unter diesem Gesichtspunkt anzugreifen. Der Betriebsrat wiederum soll den Arbeitnehmer nach § 102 Absatz 2 Satz 4 BetrVG anhören, bevor er eine Stellungnahme gegenüber dem Arbeitgeber abgibt. Dem Betriebsrat kommt dabei die unangenehme Aufgabe zu, als erster dem Arbeitnehmer die Kündigungsabsicht mitzuteilen.


II. Stellungnahme des Betriebsrats auf einen Kündigungseinspruch


Der Betriebsrat kann Bedenken gegen die Kündigung erheben, was rechtlich keine direkten Auswirkungen hat, dem Arbeitnehmer allerdings wichtige Informationen geben kann. Der Betriebsrat kann zu der Kündigung keine Stellungnahme abgeben, was rechtlich als stillschweigende Zustimmung gewertet wird. Der Betriebsrat kann der Kündigung ausdrücklich zustimmen. Und der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen, was einen besonderen Weiterbeschäftigungsanspruch auslöst und sich positiv auf die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage auswirken kann.


III. Widerspruch des Betriebsrats nach § 102 BetrVG


Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des § 102 Absatz 2 Satz 1 BetrVG der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn


1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 BetrVG verstößt,
3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.


Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach § 102 Absatz 3 BetrVG der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.


Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen.


IV. Der Einspruch beim Betriebsrat


Hat der Arbeitnehmer die Kündigung bereits erhalten, kann er nach § 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn er die Kündigung für sozial ungerechtfertigt hält, binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Wenn der Betriebsrat den Einspruch als begründet ansieht, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Der Betriebsrat hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen. Mit dem Einspruch kann der Gekündigte erreichen, dass der Betriebsrat, der den Gekündigten eigentlich schon vor seiner Stellungnahme nach § 102 BetrVG anhören soll, Stellung nehmen muss. Allerdings verlängert der Einspruch beim Betriebsrat die Klagefrist nicht, so dass in jedem Fall binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden muß, wenn der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung wehren will.


V. Das sozialrechtliche Kündigungsschutzverfahren vor dem Integrationsamt


Schwerbehinderte sind gegen Kündigung besonders geschützt. Schwerbehinderte sind zwar nicht unkündbar, aber sie können nur nach vorheriger Zustimmung durch das Integrationsamt entlassen werden. Das Kündigungsschutzverfahren nach den §§ 85 ff. SGB IX wird eingeleitet auf Antrag des Arbeitgebers (§ 87 Abs. 1 SGB IX). Er hat den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung bei dem für den Betrieb bzw. die Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich zu stellen. Das Integrationsamt ermittelt von Amts wegen den Sachverhalt im Rahmen des Kündigungsgrundes. Es hört dazu den schwerbehinderten Menschen an und holt die Stellungnahmen des Betriebsrats oder des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung ein (§ 87 Abs. 2 SGB IX). Falls erforderlich, schaltet das Integrationsamt zusätzlich Fachleute ein, so den Beratenden Ingenieur, den Arbeitsmediziner oder den Integrationsfachdienst. Die Entscheidung des Integrationsamtes ist ein Verwaltungsakt. Gegen den Bescheid des Integrationsamtes kann binnen eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Ist auch dieser erfolglos, kann gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden. Auch hier ist eine Monatsfrist zu beachten.


VI. Kündigungsschutzverfahren vor der Arbeitsschutzbehörde bei Schwangeren, Müttern und in der Elternzeit


Frauen darf während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung grundsätzlich nicht gekündigt werden, § 9 Mutterschutzgesetz. Nach § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz ist jede Kündigung einer Person, die sich in der Elternzeit befindet, ohne vorherige Genehmigung der Bezirksregierung nichtig. Gegen die Entscheidung der Behörde kann Widerspruch und anschliessend Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Unabhängig davon kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht überprüft werden. Dabei muss trotz laufendem Verfahren vor der Arbeitsschutzbehörde oder dem Verwaltungsgericht die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG beachtet werden.


VII. Das arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzverfahren (Kündigungsschutzprozeß)


Das eigentliche Kündigungsschutzverfahren findet vor dem Arbeitsgericht statt, im sog. Kündigungsschutzprozeß. In dem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren wird die soziale Rechtfertigung der Kündigung überprüft, also ob ein betriebsbedingter, verhaltensbedingter oder personenbedingter Kündigungsgrund vorliegt, die Schriftform eingehalten ist, die Kündigungsfrist und sonstige Formalien wie Massenentlassungsanzeige oder Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt sind. Viele Landesarbeitsgericht halten neuerdings den Arbeitnehmer bzw. den Arbeitnehmeranwalt für verpflichtet, alle Angriffe gegen die Kündigung bereits innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG vorzubringen. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Entsprechendes gilt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch für eine außerordentliche Kündigung. Ein Grund mehr, einen versierten Arbeitsrechtsanwalt mit der Kündigungsschutzklage zu beauftragen.


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